Gesetzliche Erbfolge:

Fragen der Nachlassregelung – Beispiele für die Aufteilung einer Erbschaft

Voraussetzung für die gesetzliche Erbfolge ist, dass das Ehepaar keinen Ehevertrag geschlossen hat, durch den der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft abgeändert worden war.

1. Ehepaar mit Kindern – der Ehemann stirbt.
Erbteile: Ehefrau 1/2, bei 2 Kindern jedes Kind 1/4.

2. Ehepaar mit 3 Kindern, Ehemann ist schon verstorben. Jetzt stirbt die Ehefrau.
Erbteile: Sind 3 Kinder vorhanden, erben sie jeder 1/3. Eltern der Ehefrau erben nichts.

3. Ehepaar ist kinderlos – der Ehemann stirbt. Ehefrau und Geschwister des Ehemannes leben.
Erbteile: Die Ehefrau erbt 3/4, die Eltern des Ehemannes je 1/8. Geschwister des Ehemannes erben nichts.

4. Single stirbt, ein Elternteil lebt noch – außerdem leben noch vier Geschwister.
Erbteile: Der Elternteil erbt 50 %, die vier Geschwister je 1/8.

1. Erbfall und Erbfolge

Das Erbrecht regelt den Übergang der Rechte und Pflichten eines Verstorbenen auf andere Personen. Das Gesetz bezeichnet den Verstorbenen als Erblasser, seinen Tod, der die Erbschaft eröffnet, als Erbfall, das vererbliche Vermögen (also seine Rechte und Pflichten) entweder (vom Erblasser her gesehen) als Nachlass oder (vom Erben her gesehen) als Erbschaft, den Erwerb auf Grund einer Erbschaft als Erwerb von Todes wegen. Die Erbschaft geht Kraft Gesetzes mit dem Erbfall unmittelbar auf den Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf. Es bleibt aber seiner Entscheidung überlassen, ob er das Erbe antreten oder auf seine Erbeigenschaft verzichten will, indem er die Erbschaft ausschlägt.

Folgende Regel hat Gültigkeit:
Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnungen von der Erbschaft aus.

Um ermitteln zu können, wer schließlich wieviel erbt, müssen weitere Regeln beachtet werden:
Innerhalb der ersten drei Ordnungen werden der Erbe und die Erbquote nach Stämmen und Linien ermittelt. Dabei schließen in der 1. Ordnung die näheren die entfernteren Abkömmlinge und in der 2. und 3. Ordnung lebende Eltern ihre Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Fallen die Eltern fort, dann rücken die Kinder an ihre Stelle nach.

Der Erbe erwirbt das Vermögen des Verstorbenen als Gesamtrechtsnachfolger. Erbt nur eine Person, so spricht man von einem Alleinerben. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so nennt man diese Miterben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeinschaftliches Vermögen. Der einzelne Miterbe kann zwar über seinen Anteil am Nachlass, nicht aber über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Bei Veräußerung des Nachlassanteils steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Die Gemeinschaftsbindung der Miterben bleibt bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die jeder Erbe jederzeit verlangen kann, bestehen.

Jeder hat das Recht, durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) seine Erben nach eigenem Entschluss zu ernennen. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die von dem Grundsatz ausgeht, dass das vom Erblasser hinterlassene Vermögen in der Hand des Ehegatten und der Blutsverwandten verbleiben soll. Die gewillkürte Erbfolge (Testament, Erbvertrag) hat stets Vorrang vor der gesetzlichen.

Die meisten Menschen hinterlassen keine letztwillige Verfügung, wohl weil sie die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge für sachgemäß, sinnvoll und auf den eigenen Fall für passend halten, bis auf einen bemerkenswerten Punkt: Vielen Ehepaaren reicht – offensichtlich im Zuge der Wandlung des Begriffs der ehelichen Lebensgemeinschaft zu einem echten Partnerschaftsverhältnis – die gesetzliche Erbfolgesituation der Ehegatten nicht, so dass sie oft die gesetzliche Erbfolge in der Weise abändern, dass sie – meist in einem gemeinschaftlichen Testament - sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass erst nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder erben sollen.

2. Die gesetzliche Erbfolge

Hat der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Als gesetzliche Erben sind vor allem die Blutsverwandten des Erblassers berufen. Neben und zum Teil vor ihnen erbt der überlebende Ehegatte. Bei Bestehen eines Adoptionsverhältnisses oder beim Vorhandensein eines nichtehelichen Kindes gelten in einzelnen Punkten Sonderbestimmungen. Ist zur Zeit des Erbfalles weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Staat als Erbe berufen.

3. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Nach dem Familienrecht sind Personen, deren eine von der anderen abstammt oder die von derselben dritten Person abstammen, miteinander verwandt. Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalles lebt. Wer zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt vor dem Erbfall geboren, wenn die Leibesfrucht lebend zur Welt kommt.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach Erbordnungen, deren Zahl unbeschränkt ist. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Erbordnung vorhanden ist. Die Verwandten des Erblassers erben deshalb nicht in jedem Falle und auch nicht gleichmäßig. Die Größe ihrer Anteile ist auch davon abhängig, ob der Erblasser nicht oder nicht mehr verheiratet war. Die Reihenfolge und der Personenkreis der einzelnen Erbordnungen sind folgende:

  1. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder und Kindeskinder. Kinder erben zu gleichen Teilen. Ein zur Zeit des Erbfalles lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus. An die Stelle eines verstorbenen Kindes treten dessen Abkömmlinge, die zusammen den Anteil ihres Elternteiles erben, an dessen Stelle sie getreten sind. Eine abweichende Regelung gilt lediglich bei der Erbfolge zwischen dem leiblichen Vater und seinem nichtehelichen Kind (siehe unter 4. – Der Ersatzanspruch des nichtehelichen Kindes).
  2. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (z.B. Geschwister, Neffen, Nichten). Leben beide Eltern, so erben sie allein zu gleichen Teilen. An Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Abkömmlinge. Falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, so erbt der überlebende Elternteil allein.
  3. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Onkel und Tanten, Vettern und Kusinen). Leben noch sämtliche Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. An die Stelle eines verstorbenen Großelternteils treten dessen Abkömmlinge.
  4. Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  5. Gesetzliche Erben der fünften und der folgenden Ordnungen sind die entfernten Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

4. Der Erbanspruch bei nichtehelichen Kindern

Seit dem 1. Juli 1970 gelten für nichteheliche Kinder und deren Abkömmlinge, die vorher nur mit der Mutter und deren Familie verwandtschaftlich verbunden waren, auch im Verhältnis zum Vater und dessen Verwandten grundsätzlich die Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge; jedoch sind folgende Besonderheiten zu beachten: Ist das nichteheliche Kind allein, wird es Alleinerbe und schließt eventuelle Erben weiterer Ordnungen aus. Das nichteheliche Kind wird neben den ehelichen Abkömmlingen des Vaters und neben seiner Witwe nicht Miterbe in der Erbengemeinschaft, die diese zusammen bilden. Ihm steht vielmehr an Stelle seines gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch in Höhe des Wertes seines Erbteils als Geldforderung gegen den/die Erben zu, der ähnlich wie ein Pflichtteilanspruch besonders geltend gemacht werden muss. Eine entsprechende Erbersatzanspruchsregelung gilt umgekehrt für den Vater und seine Verwandten beim Tode des nichtehelichen Kindes oder dessen Abkömmlingen.
Hat das nichteheliche Kind mit seinem Vater eine Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich getroffen oder ist ihm durch rechtskräftiges Urteil ein solcher zuerkannt worden, so gehört es beim Tode des Vaters oder Verwandter väterlicherseits mehr zu den gesetzlichen Erben und ist auch nicht pflichtteilsberechtigt. Diese Regelung gilt auch beim Tode Verwandter väterlicherseits.

5. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten

a) Allgemeine Grundsätze
Das Erbrecht der Ehegatten besteht neben dem Erbrecht der Verwandten. Voraussetzung des Ehegattenerbrechtes ist das Bestehen einer gültigen Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der überlebende Ehegatte, der zur gesetzlichen Erbfolge berufen ist, wird unbeschränkter Erbe, oder – wenn er neben anderen erbberechtigten Verwandten berufen ist – Miterbe. Er kann über seinen Erbteil im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei verfügen; er ist nicht etwa verpflichtet, sein Erbteil den Kindern oder der weiteren Familie zu erhalten. Der Umfang seines gesetzlichen Erbteils richtet sich danach, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben und welche Verwandten als gesetzliche Erben neben ihm zum Zuge kommen.
Kein gesetzliches Ehegattenerbrecht besteht, wenn die Ehe nicht wirksam zustande gekommen oder für nichtig erklärt oder durch Auflösung oder Scheidung rechtskräftig aufgelöst war. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist auch schon vor Rechtskraft des Urteils ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen einer Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dieses gilt auch dann, wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte.
Der überlebende Ehegatte ist neben den Verwandten erster Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Wenn weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Der überlebende Ehegatte, der als gesetzlicher Erbe neben den Verwandten des Erblassers zur Erbfolge kommt, hat unabhängig von seinem Erbteil Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstückes sind, und auf die Hochzeitsgeschenke als so genannten Voraus, der auf seinen Erbteil nicht angerechnet wird. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung zur Erbfolge berufen, dann gebühren ihm allerdings die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände nur insoweit, wie er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

b) Besonderheiten bei Zugewinngemeinschaft
Für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Erbfalls im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft. Dadurch soll pauschal der Zugewinnanspruch verwirklicht werden, wobei es unerheblich ist, ob überhaupt ein Zugewinn während der Ehe erzielt wurde.

c) Besonderheiten bei Gütertrennung
Haben Ehegatten Gütertrennung vereinbart und sind als gesetzliche Erben neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, gilt die Regelung, wonach der Ehegatte ein Viertel erhält und die restlichen drei Viertel des Nachlasses zu gleichen Teilen auf die Kinder entfallen.

d) Besonderheiten der Gütergemeinschaft
Haben die Ehegatten durch notariellen Erbvertrag Gütergemeinschaft vereinbart, so erbt der überlebende Ehegatte neben den Abkömmlingen grundsätzlich nur ein Viertel. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ihm bereits die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens gehört. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten behält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Gesamtvermögens als eigenes Vermögen und erbt von der anderen Hälfte des Gesamtvermögens ein Viertel, was einem Achtel des Gesamtvermögens entspricht. Insgesamt stehen ihm damit fünf Achtel des Gesamtvermögens zu. Die Kinder erben dementsprechend drei Achtel des Gesamtvermögens.

Quelle: https://www.bestatter.de